Allgemeine Mietbedingungen

Folgende Bedingungen sind beim Mieten unserer Maschinen zu beachten.
Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, falls Sie Fragen haben.

Allgemeine Mietbedingungen

1. Allgemeines
Mit der Entgegennahme von Mietgegenständen erkennt der Mieter die nachstehenden Bedingungen uneingeschränkt an. Der Mietlieferschein gilt als Mietvertrag.

2. Mietpreis
Grundlage für die Mietberechnung ist unsere jeweilige Staffel-Mietpreisliste. Der Mietberechnung wird als Tagesmiete die normale Schichtzeit von täglich 8 Betriebsstunden zugrunde gelegt. Bei Überschreitung dieser Schichtzeit wird für jede weiter Stunde 1/8 des Tagessatzes zusätzlich berechnet. Mehrschichtbetrieb erfordert unsere Zustimmung. Der Wochenmietpreis gilt ab 5 Tage, der Monatsmietpreis ab 20 Tage. Der Mietpreis versteht sich für das Standartgerät mit einem Arbeitswerkzeug. Zusätzlich Arbeitswerkzeuge, Zuleitungen für den Anschluss von Maschinen und Geräten, Transport, Montage, Dienstleistungen, Betriebsstoffe, Reinigung, Sondermüllentsorgung usw. werden gesondert berechnet. Lieferungen von Einsteckwerkzeugen, Bohrkronen und Bohrgestängen erfolgen ausnahmslos gegen Berechnung des jeweiligen Listenpreises, eine Rückgabe solcher Werkzeuge ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen Höhe zusätzlich berechnet.

3. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung bzw. Abholung. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit endet für den jeweiligen Mietgegenstand mit Tage, an dem er am Rücksendungsort vollständig und im ordnungsgemäßen Zustand wieder eingetroffen ist. Als vereinbarter Rücksendeort gilt (wenn in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders bestimmt) der Lagerort des Vermieters, von dem abgeholt bzw. angeliefert wurde. Sollte es dem Vermieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura oder in Geld zu leisten, sofern die Maschinenversicherung nicht die Entschädigung übernimmt. In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass durch die Ausfalltage der Vermieter keinen oder einen geringeren Schaden als 75% der Miete gehabt hat.

4. Abrechnung
Die Berechnung der Miete durch uns erfolgt 14-tägig bzw. wenn die Mietdauer 14 Tage unterschreitet, unmittelbar nach Rückkunft des Mietgegenstandes. Der Mieter ist zur Abrechnung, Rückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

5. Zahlung
Die Miete ist im Voraus zahlbar und nicht skontierbar. Ist der Mieter länger als 30 Tage nach Rechnungsdatum mit der Zahlung in Verzug, so werden vom Tage der Fälligkeit ab, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Ist die Miete nicht im Voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25% übersteigt. Der Mieter trifft bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftragsgeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6. Versand
Die Kosten für den Hin- und Rücktransport trägt der Mieter. Der Mieter stellt sicher, dass auf der Einsatzstelle neben unserem Mitarbeiter stets weitere Arbeitskräfte anweisend sind. Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Betreiben der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter ist verpflichtet, etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen und auf etwaige Risiken hinzuweisen.

7. Pflichten des Mieters
a) Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf Betriebsfähigkeit und Mängel zu prüfen und ggf. sofort zu rügen Probelauf und Einweisung erfolgen bei der Übergabe.
b) Der Mieter ist verpflichtet, nur geeignetes, erfahrenes Fachpersonal mit der Bedienung unserer Geräte zu beauftragen. Den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und Beschädigung zu schützen, sowie für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege unter Beachtung der jeweils gültigen Betriebsanleitung Sorge zu tragen.
c) Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens einzuhalten. Des Weiteren ist er verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten und hat sich darüber vor Einsatzbeginn ausführlich zu informieren.
d) Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen dem Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
e) Treten an dem Mietgegenstand Störungen oder Schäden auf und werden Reparaturen erforderlich, so ist uns dies unverzüglich anzuzeigen.
f) Die drohende Gefahr einer Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen hat der Mieter uns unverzüglich anzuzeigen und die Herausgabe an Dritte ohne unsere Zustimmung zu verweigern.
g) Die Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter hat im sauberen, betriebsbereiten Zustand zu erfolgen. Die Maschinen werden voll getankt ausgeliefert. Fehlende Schmier- und Kraftstoffmengen, sowie erforderliche Reinigungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

8. Nutzung
Die Vermietung des Gegenstandes erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte oder sonstige Verfügungen über den Mietgegenstand sowie Verbringung dieses Gegenstandes in das Ausland sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zulässig. Abweichend vom Vorstehenden ist die Weitervermietung bzw. Untervermietung des Mietgegenstandes durch andere Maschinenvermieter, insbesondere durch Mietglieder der PartnerLIFT Vermietergemeinschaft, auch ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. „Ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung dürfen Mietgeräte nicht für Einsätze verwendet werden, die vorzeitigen Verschleiß verursachen. Hierzu gehören u.a. Sandstrahlen und Arbeiten mit aggressiven Substanzen. Der Mieter haftet für Verunreinigung, Beschädigung, erhöhten Verschleiß und Verlust der Mietsache.“

9. Instandsetzungen
An dem Mietgegenstand dürfen Reparaturen nur von uns oder unseren Beauftragten vorgenommen werden. Kosten für Reparaturen, die durch normalen Verschleiß hervorgerufen werden, tragen wir. Der Mieter hat in derartigen Fällen jedoch kein Recht auf Schadenersatzansprüche wegen Betriebsunterbrechung. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Mieters. Kosten solcher Reparaturen, die durch Fahrlässigkeit, Bedienungsfehler, Unachtsamkeit, Gewalteinwirkung und Unsachgemäßen Gebrauch des Mieters, oder Eintreten höherer Gewalt notwendig werden, gehen zu lasten des Mieters gleich, ob derartigen Beschädigungen während des Einsatzes beim Mieter oder nach Eingang des Mietgegenstandes bei uns festgestellt und behoben werden. Wir sind berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters sofort mit der Instandsetzung / Reinigung des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters zu beginnen.

10. Versicherung
Der Mietgegenstand ist durch uns versichert. Die anteilige Versicherung von 7 % auf den vereinbarten Mietpreis rechnet sich pro Kalendertag (gilt auch für Sonnund Feiertage sowie für Stillstandszeiten). Pro Schadensfall sind vom Mieter 1500,– € Selbstbeteiligung (bei Abbrucharbeiten 3000,– €) zu tragen (Baugeräte = 500,– € / Baumaschinen = 1500,– €). Bei Diebstahl trägt der Mieter 20 % des Wiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung. Der Versicherer leistet Entschädigung bei unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Schäden wie z. B. Feuer, Diebstahl, Maschinenbruch (innere und äußere Schäden). Ausgeschlossen: Der Mieter oder sein Beauftragter haftet hiervon unabhängig in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) übermäßige Beanspruchung und Verschmutzung
b) Weitervermietung o. Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten
c) grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Beschädigungen des Mietgegenstandes
d) für Schäden an der Bereifung/Gummiketten die der Mieter zu vertreten hat
e) für Schäden aufgrund der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen oder / bzw. auf schwimmenden Fahrzeugen. Durch einen Versicherungsnachweis kann die Versicherung vom Mieter selbst abgeschlossen werden. Für diesen Fall tritt der Mieter seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an uns ab.

11. Haftung
Haftpflichtrisiken müssen in jeden Fall durch den Mieter versichert sein. Wir übernehmen weder gegenüber dem Mieter noch gegenüber Dritten eine Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung des Mietgegenstandes oder aus dessen nicht fristgerechten Anlieferung ergeben, es sei denn, uns ist grobes Verschulden nachzuweisen. Ferner trägt der Mieter das Risiko für die Standsicherheit des Mietgegenstandes.

12. Besichtigung
Wir oder unsere Beauftragten sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, bzw. zu untersuchen. Zu diesem Zweck hat der Mieter uns auf Anfragen jederzeit den Standort des Mietgegenstandes mitzuteilen, und uns den Zugang zur Baustelle zu verschaffen.

13. Kündigung
Zahlt der Mieter das Entgelt nicht vereinbarungsgemäß oder kommt er aus anderen zwischen Ihm und uns bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder machen andere wichtige Gründe uns die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, so sind wir berechtigt, den Mietgegenstand ohne Anrufung des Gerichts wieder an uns zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, den Zutritt zum Mietgegenstand und den Abtransport zu dulden. Der Mieter verzichtet auf sein Widerspruchsrecht als Besitzer.

14. Eigentumsvorbehalt
Der Mietgegenstand bleibt ausschließlich unser Eigentum (siehe dazu auch Punkt „Pflichten des Mieters“ Absatz f).
15. Sonstige Bedingungen
Sofern im Zusammenhang mit Vermietung, Montage und Transport von Mietgegenständen von uns auch Personal eingesetzt wird, gilt der Mieter als Unternehmer i.S. der VOB. Wir sind nicht sein Subunternehmer. Der Mieter ist verpflichtet, uns vor Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, sofern der Schaden von unseren Mitarbeiter nicht mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht wurde. Soweit Sonderleistungen wegen erschwerter Bedingungen erforderlich werden, hat der Mieter einen angemessenen Aufpreis zu zahlen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sowie ergänzende Vereinbarungen, bedürfen der Schriftform.

16. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für sich evtl. ergebende Streitigkeiten aus der Vermietung und für das Mahnverfahren ist – unbeschadet der Höhe des Streitwertes - das Amtsgericht Bayreuth.

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